Vorschau 2016
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2016. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für 2016 zusätzlich zur „normalen“ jährlichen Aufwertung noch außerordentlich um € 90,00. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2016.
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2016. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für 2016 zusätzlich zur „normalen“ jährlichen Aufwertung noch außerordentlich um € 90,00. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2016.
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
€ 4.860,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
€ 9.720,00 |
Höchstbeitragsgrundlagefreie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich |
€ 5.670,00 |
Geringfügigkeitsgrenze |
täglich |
€ 31,92 |
Geringfügigkeitsgrenze |
monatlich |
€ 415,72 |
Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 121,00 im Jahr 2016 (2015: € 118,00).
- Anhebung von Sachbezugswerten ab 2016
Mit 1.1.2016 kommen insbesondere für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen KfZ neue Sachbezugswerte zur Anwendung.
Sachbezugswerte für Dienstautos
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert |
max p.m. |
Vorsteuerabzug |
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
über 130 g/km |
€ 960,00 |
nein |
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
2016 (und früher): bis 130 g/km 2017: bis 127 g/km 2018: bis 124 g/km 2019: bis 121 g/km 2020: bis 118 g/km |
€ 720,00 |
nein |
0% |
Elektroautos |
|
€ 0,00 |
ja (ab 1.1.2016) |
Sachbezugswert für Zinsersparnis
Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2016 mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.
- Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2016
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind58,40 €)steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen.
Kindesalter |
0-3 Jahre |
3-6 Jahre |
6-10 Jahre |
10-15 Jahre |
15-19 Jahre |
19-28 Jahre |
Regelbedarfsatz 2015 |
€ 197,00 |
€ 253,00 |
€ 326,00 |
€ 372,00 |
€ 439,00 |
€ 550,00 |
Regelbedarfsatz 2016 |
€ 199,00 |
€ 255,00 |
€ 329,00 |
€ 376,00 |
€ 443,00 |
€ 555,00 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
- Familienbeihilfe
Die im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2016 in die nächste Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2016 beträgt:
Familienbeihilfe für ein Kind |
|
seit 1.7.2014 |
ab 1.1.2016 |
ab 1.1.2018 |
0-2 Jahre |
|
109,70 |
111,80 |
114,00 |
3-9 Jahre |
|
117,30 |
119,60 |
121,90 |
10-18 Jahre |
|
136,20 |
138,80 |
141,50 |
ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre) |
|
158,90 |
162,00 |
165,10 |
Zuschlag bei Behinderung |
|
150,00 |
152,90 |
155,90 |
Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird: |
||||
für 2 Kinder |
|
6,70 |
6,90 |
7,10 |
für 3 Kinder |
|
16,60 |
17,00 |
17,40 |
für 4 Kinder |
|
25,50 |
26,00 |
26,50 |
für 5 Kinder |
|
30,80 |
31,40 |
32,00 |
für 6 Kinder |
|
34,30 |
35,00 |
35,70 |
für jedes weitere Kind |
|
50,00 |
51,00 |
52,00 |
Schulstartgeld |
€ 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen |
|||
Mehrkindzuschlag |
€ 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000) |