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Termin 31.12.2016

Ob Arbeitnehmerveranlagung 2011 oder Investitionen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB). Am 32. Dezember ist es zu spät ...

07-12-2016 | gstoettner-partner.at

·      Mehrfachversicherung 

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2013 bei Mehrfachversicherung. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

·       Arbeitnehmerveranlagung 2011

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2016 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 noch eingereicht werden.

·       Ankauf von Wohnbauanleihen für optimale Ausnutzung des GFB 2016

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen. Da es für Gewinne über € 580.000  gar keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wohnbauanleihen auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Abgabe der Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung – VPDG 1-PDF

Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden neue Bestimmungen zur Dokumentation von Verrechnungspreisen eingeführt (siehe Klienten-Info 4/2016).  Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln (Bei Kalenderwirtschaftsjahren daher erstmalig zum 31.12.2017). Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC Reports trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in ihrem Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (somit erstmalig zum 31.12.2016), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird. Vom BMF wurde dafür das neue Formular VPDG 1-PDF aufgelegt, das derzeit aber noch nicht über FinanzOnline eingereicht werden kann, sondern ausgefüllt per Post übermittelt werden muss.

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