steuerliche Änderungen - Gewinnausschüttung & Homeoffice
Nachfolgend möchten wir Sie steuerlich wie folgt informieren:
Gewinnausschüttungsbeschränkungen und -verbote bei einzelnen COVID-Förderungen
Unternehmen, die staatliche Unterstützungen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie erhalten, unterliegen Gewinnausschüttungsbeschränkungen bzw. -verbote. Diese Einschränkungen gelten nur bei Inanspruchnahme von Fixkostenzuschüssen, beim Verlustersatz und bei Garantien und Überbrückungskrediten der COVID-Finanzierungsagentur des Bundes. Bei Missachtung der Ausschüttungsbeschränkungen sehen die Richtlinien einen Entfall der Förderzusage, ein Rückforderungsrecht sowie strafrechtliche Konsequenzen bei Fördermissbrauch vor.
Wurden Garantien und Überbrückungskredite der COFAG gewährt, bestand ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot im Zeitraum von 16.03.2020 bis 16.03.2021. Weiters gilt für die verbleibende Laufzeit der finanziellen Maßnahme eine maßvolle Dividenden- und Ausschüttungspolitik, es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst werden und die Mittel aus der staatlichen Hilfe dürfen nicht für Gewinnausschüttungen verwendet werden.
Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschuss I galt von 16.03.2020 bis 16.03.2021 ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot, ein Rücklagenauflösungsverbot und die staatlichen Gelder durften nicht für die Gewinnausschüttungen verwendet werden. Darüber hinaus ist bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik Pflicht.
Wird der Fixkostenzuschuss II (FKZ 800.000) oder ein Verlustersatz gewährt, so besteht von 16.03.2020 bis 30.06.2021 ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot und bis 31.12.2021 muss eine den Umständen angepasste Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik an den Tag gelegt werden. Bei Förderungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit, den Lockdown-Umsatzersätzen oder dem Ausfallsbonus liegen keine Ausschüttungssperren vor.
Aufzeichnungspflicht von Homeoffice-Tagen
Im aktuellen Homeoffice-Gesetzespaket wurden zahlreiche neue Regeln für das Arbeiten im Homeoffice geschaffen. Der steuerliche Teil des Gesetzespakets tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft und sieht insbesondere eine Pflicht der Unternehmen vor, die Anzahl der Homeoffice-Tage der Mitarbeiter/innen am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen. Dabei sind nur reine Homeoffice-Tage zu zählen, „Mischtage“ an denen im Betrieb und von Zuhause gearbeitet wurde, werden hier nicht berücksichtigt.
Um die Pflicht korrekt umsetzen zu können, ersuchen wir Sie,
- die tatsächlichen Homeoffice-Tage in Ihren betrieblichen Aufzeichnungen datumsmäßig zu erfassen (z.B. durch Ergänzung der Arbeitszeitaufzeichnungen). Diese Aufzeichnungen sind spätestens ab 01.07.2021 zu führen.
- (sofern wir für Sie die Personalverrechnung durchführen) uns die Homeoffice-Tage ihrer Mitarbeiter/innen pro Kalendermonat zu melden (wenn noch keine Aufzeichnungen darüber geführt wurden, dann bitte die Anzahl der reinen Homeoffice-Tage schätzen)
Beachten Sie bitte, dass die Pflicht zur Erfassung der Homeoffice-Tage unabhängig davon besteht, ob Sie von der Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Homeoffice-Pauschale (bis zu € 3,00 pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr) Gebrauch machen oder nicht. Die Pflicht zur Angabe der Homeoffice-Tageszahl hat nämlich vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung von Arbeitnehmer/innen zur Geltendmachung von allfälligen Homeoffice-Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung (z.B. für ergonomisch geeignetes Mobiliar) überprüfen kann.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen – wie immer – sehr gerne zur Verfügung.
Ihr G&P-Team