Registrierkasse - Erstellung Jahresbeleg
Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
11-01-2018 | gstoettner-partner.at
Die diesbezügliche Information des BMF finden uner nachstehendem Link: