OGH-Entscheidung
Auswirkung eines Mietzinsentfalls auf den COVID-Fixkostenzuschuss
In der Entscheidung (3 Ob 184/21m) nahm der OGH erstmals zur Frage Stellung, ob in Fällen, in denen ein Mieter COVID-bedingt die Mietzahlungen aufgrund eines Betretungsverbotes eingestellt hat und für diese Zeiträume einen Fixkostenzuschuss erhalten hat, der Fixkostenzuschuss beim Mieter verbleibt oder an den Vermieter herauszugeben ist.
Die gute Nachricht für alle Mieter: Der OGH hat entschieden, dass der Fixkostenzuschuss beim Mieter verbleibt und nicht an den Vermieter herauszugeben ist.
Weiters hat der OGH abermals klargestellt, dass den Mieter eine Schadensminimierungsobliegenheit gegenüber der COFAG trifft. Das bedeutet, dass der Mieter angehalten ist, die ihm zustehende Mietzinsminderung gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Unterlässt dies der Mieter, kann die COFAG unter Umständen eine (teilweise) Rückzahlung des Fixkostenzuschusses verlangen.