„Management-GmbHs“ und Co im Fadenkreuz der Finanz
Die jüngere höchstgerichtliche Judikatur sowie die kontrovers diskutierte Ansicht der Verwaltungspraxis (Rz 104 der Einkommensteuerrichtlinien) haben den Gesetzgeber dazu veranlasst im Hinblick auf die Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten eine explizite Zurechnungsbestimmung in § 2 Abs 4a EStG vorzusehen.
Wird demnach:
- eine höchstpersönliche Tätigkeit einer natürlichen Person
- über eine Gesellschaft erbracht und abgerechnet
- und steht diese Gesellschaft unter Einfluss dieser Person
- sowie verfügt die Gesellschaft über keinen eigenständigen sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb
so bedarf es diesbezüglich ab 01.01.2016 besonderer steuerlicher Überlegungen!
Dies gilt somit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand einer AG oder Vorstand einer Privatstiftung) sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit (Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Eine Körperschaft steht jedenfalls dann unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person, wenn diese Person oder ein Angehöriger wesentlich auf die Willensbildung der Körperschaft Einfluss nehmen kann (zB aufgrund der Beteiligungshöhe). Ein konkretes Ausmaß der Beteiligungshöhe verabsäumte der Gesetzgeber zu statuieren, weshalb der jeweilige Einzelfall überprüft werden muss. Nach herrschender Literaturmeinung wird als maßgebliche Beteiligungshöhe die Mehrheit der Stimmrechte angenommen.
Für das Vorliegen eines eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden, geschäftlichen Betriebes ist der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend insbesondere auf die Beschäftigung von Mitarbeitern abzustellen, wobei es auf die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankommt. Bloße Hilfstätigkeiten in der Körperschaft, wie etwa Sekretariat oder verschiedene Hilfsdienste führen allerdings zu keinem eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb.
Dagegen liegt ein eigenständiger Betrieb vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist. Dies ist insbesondere bei rechtsberatenden Berufen, wie beispielsweise bei der Entsendung eines Anwalts in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH der Fall.
Fazit und steuerliche Folgen für die Betroffenen:
Werden höchstpersönliche Tätigkeiten (GmbH-Geschäftsführung, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) über eine „zwischengeschaltete“ Gesellschaft (zB „Management-GmbH“) erbracht und abgerechnet; steht die zB „Management-GmbH“ unter dem Einfluss dieser Person (des „GmbH-Geschäftsführer“ der über die „Management-GmbH“ Geschäftsführungstätigkeiten für andere Gesellschaften erbringt); besteht des Weiteren kein eigenständiger sich von der Tätigkeit abhebender Betrieb (zB „Management-GmbH“ erbringt lediglich „Geschäftsführungsleistungen“ an andere Gesellschaften), so erfolgt die steuerliche Zurechnung der Vergütung (zB für die Geschäftsführungstätigkeit) ab 01.01.2016 direkt an die natürliche Person (Gesellschafter-Geschäftsführer der „Management-GmbH“ der über diese Geschäftsführungstätigkeiten an andere Gesellschaften erbringt).
Für die betroffene natürliche Person hat die neue Zurechnungsbestimmung zur Folge, dass Vergütungen nicht mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz zu versteuern sind (bzw. 27,5% Kapitalertragsteuer bei der Ausschüttung an die natürliche Person), sondern unmittelbar dem progressiven Einkommensteuertarif der natürlichen Person (bis zu 55%) unterliegen, weil die Vergütung steuerlich der natürlichen Person zugerechnet wird (nicht der Gesellschaft!).
Des Weiteren wird die Vergütung auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (idR gewerbliche Sozialversicherung) unmittelbar der natürlichen Person zugerechnet.
Sollten Sie diesbezüglich bei sich Handlungsbedarf orten, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.