INFEKTIONSZULAGE - lohnsteuerpflichtig oder frei?
Nachfolgend dürfen wir Ihnen eine Zusammenfassung über die lohnsteuerliche Behandlung von Infektionszulagen zur Verfügung stellen.
Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich regelt folgendes:
„Alle Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, Serum, Harn, Stuhl, Tränenflüssigkeit, ätzenden oder giftigen Reagenzien oder infektiösem Material in Berührung kommen oder dem Risiko einer Tröpfcheninfektion ausgesetzt sind oder in Strahlenbereichen tätig sind, erhalten eine monatliche Infektionszulage. Keine Infektionszulage erhalten Angestellte mit fast ausschließlicher Bürotätigkeit.“
D.h. sind die Voraussetzungen einer überwiegenden Tätigkeit mit infektiösem Material nicht gegeben, stellt die Zulage ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar.
ACHTUNG: Bisher wurden allerdings die Infektionszulagen monatlich, ohne Prüfung der Dienstnehmer-Tätigkeiten, lohnsteuerfrei abgerechnet. Im Zuge von „verschärften“ Abgaben- und Sozialversicherungsprüfungen wird künftig die Lohnsteuer, bei fehlenden Voraussetzungen bzw. dem Fehlen von Nachweisen, gegebenenfalls nachverrechnet werden!
Wann besteht eine Gefährdung (§ 68 Abs. 5 EStG 1988)?
Die Ordinationshilfe muss überwiegend im Gefahrenbereich tätig sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie z.B. hauptsächlich beim Empfang sitzt. Die Zulage steht insgesamt dann zu, wenn für mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit eine Zulage zu gewähren ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Ordinationshilfe überwiegend dem Arzt assistiert, Blut abnimmt usw.
Wird die Zulage während des Urlaubs weiterbezahlt, ist sie steuerpflichtig, da in diesem Zeitraum keine Gefährdung besteht. Die gesetzliche Regelung im Krankheitsfall sieht allerdings vor, dass im laufenden Arbeitslohn enthaltene Zulagen steuerfrei bleiben.
WICHTIG: Zur Beurteilung der überwiegenden Tätigkeit mit infektiösem Material, muss nachgewiesen werden, um welche Tätigkeit es sich handelt und wann sie geleistet wurde.
Für jeden Arbeitnehmer gilt daher eine genaue Arbeitszeitaufzeichnung zu führen:
- an welchen Tagen
- zu welcher Tageszeit
- welche Arbeit geleistet wurde.
Kann damit nachgewiesen werden, dass die Arbeiten überwiegend im Gefahrenbereich liegen, dann kann die Gefahrenzulage zur Gänze steuerfrei behandelt werden. Ist die/der Angestellte während der Arbeitszeit nicht überwiegend einer Gefährdung ausgesetzt, so ist die gesamte Zulage zu versteuern.
Wir beraten Sie dazu gerne!
Ihr Team von Gstöttner & Partner