Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog
Vertreter der Finanzverwaltung treffen sich jährlich in Salzburg, um Praxisfälle zu diskutieren. Die Ergebnisse werden nach einem Begutachtungsverfahren als Erlass veröffentlicht.
10-12-2016 | gstoettner-partner.at
Im folgenden soll auf einige interessante Aussagen eingegangen werden:
- Private Erfindungen (außer eventuell Zufallserfindungen) und privat entwickeltes Know-How können in der Regel nicht mit einem geschätzten Marktwert in einen eigenen Betrieb eingelegt werden.
- In bestimmten Fällen werden Einkünfte steuerlich direkt der natürlichen Person zugerechnet, obwohl die Verrechnung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft erfolgt. Das Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit , das von einer KG an die Komplementär-GmbH bezahlt wird, wird dem Geschäftsführer nicht direkt zugerechnet, auch wenn er alleiniger Kommanditist ist.
- Rabatte bis zu 20 % bzw. bis zu € 1.000 pa, die der Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Umsatzsteuerlich wäre in diesen Fällen der Normalwert anzusetzen. Bei Sachzuwendungen können aus Vereinfachungsgründen die Sachbezugswerte herangezogen werden. Daher ist der geldwerte Vorteil für die begünstigten Rabatte umsatzsteuerlich mit Null zu bemessen. Diese Schlussfolgerung kommt auch zur Anwendung, wenn einem Dienstnehmer ein Dienstauto mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km („Elektroauto“) zur Verfügung gestellt wird, da ja auch hier kein Sachbezug zu berücksichtigen ist. Verwendet hingegen ein Unternehmer ein betrieblich mit Vorsteuerabzug angeschafftes Elektroauto für private Zwecke, muss der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterworfen werden.