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Gewinnfreibetrag 2021 - Am 32. Dezember ist es zu spät!

Alle Einzelunternehmer, die 2021 mit einem Gewinn von über EUR 30.000,-- rechnen, sollten, wie alle Jahre, rechtzeitig an die Ausnutzung des GEWINNFREIBETRAGES denken!

21-10-2021 | gstoettner-partner.at

Allen Einzelunternehmern mit betrieblichen Einkünften (somit keinen GmbHs, nicht für Vermietungen und auch nicht für pauschalierte Geschäftsführer) steht der sogenannte Gewinnfreibetrag (GFB) zu, wobei dieser bis zu 13 % des Gewinnes pro Jahr (bis EUR 175.000,-- Gewinn; danach Einschleifregelung) beträgt.

 

Der Gewinnfreibetrag wirkt bei Ausnutzung wie eine Betriebsausgabe und wird von den zu versteuernden Einkünften abgezogen. Das heißt: Sie haben die Möglichkeit bis zu 13% Ihres Gewinnes nicht versteuern zu müssen.

 

Für Gewinne bis zu EUR 30.000,-- steht den betreffenden Steuerpflichtigen automatisch ein Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,-- zu. Für Gewinne über EUR 30.000,00 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB zu, sofern der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.

 

Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung).

Ausgeschlossen sind Investitionen in gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKW und Software. Darüber hinaus können bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung anerkannt sind) für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

 

Zu beachten ist, dass diese Wertpapiere ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Weiters müssen die begünstigten Wertpapiere bis 31.12.2021 auf Ihrem Depot liegen.

 

Um den Gewinnfreibetrag optimal ausnutzen zu können, unterstützen wir Sie jederzeit gerne bei der Hochrechnung Ihres steuerlichen Jahresgewinnes 2021 sowie bei der Berechnung Ihres erforderlichen Investitionsbedarfes.

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