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EU-Richtlinie bringt arbeitsrechtliche Änderungen

Nachfolgend möchten wir Sie über folgende arbeitsrechtliche Änderungen durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie wie folgt informieren:

20-06-2024 | gstoettner-partner.at

Mit Inkrafttreten vom 28.3.2024 wurden durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 („Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“) folgende Änderungen im österreichischen Arbeitsrecht vorgenommen:

  • Neuerungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln/Dienstverträge,
  • Aus-, Weiter- und Fortbildungskostenübernahme durch Dienstgeber und
  • Recht auf Mehrfachbeschäftigung

 

Zu den einzelnen Punkten im Detail:

1. Neuerungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln

Schon bis 28.3.2024 war jedem Arbeitnehmer ein Dienstzettel oder ein Dienstvertrag auszustellen. Neu ist, dass hinkünftig Arbeitgebern, die weder einen schriftlichen Dienstvertrag noch einen Dienstzettel ausstellen eine Verwaltungsstrafe droht. Zudem wurden die verpflichteten Mindestinhalte von Dienstzetteln/Dienstverträgen erweitert. Weiters ist nunmehr für Änderungen von Dienstverhältnissen (bspw. Änderungen vom Stundenausmaß), unverzüglich bzw. spätestens mit Wirksamwerden eine schriftliche Vereinbarung notwendig. Diese Änderungen gelten aber nur für Arbeitsverhältnisse bzw. Änderungen, welche nach dem 28.3.2024 abgeschlossen worden sind.

  •  Welche Informationen muss seit 28.3.2024 ein Dienstzettel/Dienstvertrag über den bisherigen Mindestinhalt hinaus noch enthalten? Nunmehr sind folgende Angaben am Dienstzettel/Dienstvertrag verpflichtend anzuführen: Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren, Sitz des Unternehmens, Kurzbeschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung, Art der Auszahlung des Entgelts, ggf. Vergütung von Überstunden, bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers, Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit sowie ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
  • Konsequenzen, wenn der Dienstzettel nicht ausgehändigt wird? Folgende Konsequenzen sind vorgesehen: Verwaltungsstrafe (zuständig: Bezirksverwaltungsbehörde) in Höhe von € 100,00 bis € 436,00 pro Dienstnehmer, dem kein Dienstzettel ausgehändigt wurde. Sind mehr als 5 Dienstnehmer betroffen oder wurde der Dienstgeber innerhalb der letzten 3 Jahre vor der neuerlichen Übertretung bereits rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe € 500,00 bis € 2.000,00.

 

2. Aus-, Weiter- und Fortbildungskostenübernahme durch Dienstgeber

Neu ist auch die explizite Regelung, dass Aus-, Fort- und Weiterbildung vom Arbeitgeber zu bezahlen ist und Arbeitszeit darstellt. Das aber nur, wenn die Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist – auf Grund von Gesetz, Verordnung, Norm der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber muss aber keineswegs eine Ausbildung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses finanzieren und auch dann nicht, wenn die Kosten von Dritten übernommen werden (zB vom AMS). Schon bisher galt, dass die berufliche Fortbildung dann Arbeitszeit darstellt, wenn sie vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird. Auch dann, wenn sie außerhalb des Arbeitsortes zB in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet.

 

3. Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Weiters wird gesetzlich normiert, dass ein Arbeitnehmer berechtigt ist, ein Arbeitsverhältnis auch mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden. In zwei Fällen kann vom Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung untersagt werden. Einerseits wenn diese nicht mit den Arbeitszeitbestimmungen vereinbar und andererseits wenn sie der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

 

Wir beraten Sie im Zusammenhang mit diesen Neuerungen gerne. Sehr gerne stehen wir bspw. auch mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Vorlagen zu Ihrer Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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