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Energieabgabevergütung für Dienstleistungsbetriebe

Der EuGH hat jüngst entschieden, dass der Versuch des österreichischen Gesetzgebers, die Energieabgabevergütung für Dienstleistungsbetriebe ab dem Kalenderjahr 2011 zu beseitigen, aufgrund von Formmängeln erfolglos war, da die dafür erforderliche Genehmigung durch die EU Kommission nicht vorlag.

09-09-2016 | gstoettner-partner.at
  • Das BMF hat jedoch am 12.12.2014 eine neuerliche Anmeldung bei der EU Kommission gemacht, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass ab dem 01.01.2015 eine auf Produk­tionsbetriebe eingeschränkte Anwendung der Energieabgabenvergütung unionsrechtlich zulässig wird.

Gestützt auf diese Vorabentscheidung des EuGH hat das BFG nunmehr festgestellt, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das Budget­begleitgesetz 2011 noch nicht in Kraft getreten ist und daher den Dienstleistungsbetrieben mit hohem Energieverbrauch (zB Hotels) auch bis dato bzw bis zumindest 31.12.2014 weiterhin die Energieabgabenvergütung zusteht. Der Antrag auf Energieabgabenvergütung für ein Wirt­schaftsjahr 31.12.2011 muss bis Ende 2016 gestellt werden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist entsprechend früher

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