COVID-Krise - Update 27-05-20
Neben dem Dauerbrenner "Kurzarbeit" liefert der aktuelle Artikel Neuigkeiten zum Fixkostenzuschuss.
- Informationen zur COVID-Kurzarbeit:
- Wir haben nunmehr für alle unsere Lohnverrechnungskunden die Kurzarbeitsbeihilfe-Beihilfe (= Zuschuss für den Arbeitgeber) für die Monate März und April beantragt – eine Auszahlung auf Ihr Konto sollte zeitnah erfolgen. Bei dieser Gelegenheit bedanken wir uns bei Ihnen und unserem LV-Team für die sensationelle Zusammenarbeit in den letzten Wochen!
- Der Mai ist (voraussichtlich) der letzte Monat in dem die COVID-Kurzarbeitsunterstützung (= Betrag, den der Dienstnehmer endgültig erhält) entsprechend der von den Behörden genehmigten Handlungsempfehlung vorläufig abgerechnet werden muss. Stand heute sollte ab Juni eine endgültige Abrechnung der COVID-Kurzarbeit möglich sein.
- Wenn Sie vorzeitig (bspw. per Ende Mai) aus der COVID-Kurzarbeit aussteigen möchten (da in Ihrem Unternehmen wieder ein „normaler“ Betrieb möglich ist), bitten wir um Information.
- Wenn Sie die COVID-Kurzarbeit (was nunmehr möglich ist) verlängern möchten, bitten wir ebenfalls um Information.
- Neuigkeiten zum Fixkostenzuschuss: Seit 20.5.2020 sind Anträge für den Fixkostenzuschuss möglich. In diesem Zusammenhang, aufbauend auf unserem Newsletter vom 17.5.2020, folgende Informationen:
- Um Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss zu haben, müssen Sie (neben den anderen Voraussetzungen) in zumindest einem Monat seit 16.3.2020 von einem Umsatzeinbruch von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 betroffen sein.
- Die Beratung der letzten Tage hat gezeigt, dass ein Zuwarten mit der Antragstellung im Hinblick auf die Auswahl des jeweiligen Betrachtungszeitraumes (ein bis drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.3. bis 15.9.) sinnvoll sein kann.
- Ausführliche FAQs zum Fixkostenzuschuss finden Sie auch auf www.fixkostenzuschuss.at.
- Zahlungen aus dem Härtefallfonds werden entgegen der ursprünglichen Konzeption nunmehr nicht mehr auf Fixkostenzuschüsse angerechnet.
- Mögliche Entschädigungen für Unternehmer aufgrund der COVID-19-Gesetzgebung: Wenn Ihr Betrieb mittels Bescheid geschlossen wurde oder Dienstnehmer von Ihnen bescheidmäßig unter Quarantäne gestellt wurden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf entsprechende Rückvergütungen des Vermögensnachteils nach dem Epidemiegesetz. In diesen Fällen bitten wir, wie bereits mehrfach ausgeführt, um ehestmögliche Übermittlung der Bescheide, da für die Rückvergütungen eine nicht verlängerbare 6-Wochen-Frist besteht.
Wenn Ihr Betrieb von der COVID-19-Gesetzgebung, bspw. dem bundesweiten Betretungsverbot von Kundenbereichen (was inhaltlich ja faktisch einer Betriebsschließung entspricht) betroffen war, kommen bekanntlich nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Regelungen über Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz nicht zu Anwendung. Diese Regelung wird von zahlreichen Juristen als verfassungsrechtlich höchst bedenklich qualifiziert. Wir haben in unseren Netzwerken Kontakt zu Juristen, welche diese Regelungen in Musterverfahren bekämpfen werden, und bieten Ihnen gerne an, sich (vergleichsweise kostengünstig) an der Bekämpfung dieses Entschädigungsausschlusses vor dem Verfassungsgerichtshof zubeteiligen. Wenn Sie entsprechendes Interesse haben, bitten wir um rasche Rückmeldung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne jederzeit zur Verfügung.