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COVID-Krise - Update 18-11-20

Wie Sie wahrscheinlich bereits den Medien entnehmen konnten, wird für alle Unternehmen (nicht nur für Gastronomiebetriebe), die von der nunmehrigen behördlichen Schließung direkt betroffen sind, ein sog. erweiterter Umsatzersatz vorbereitet:

18-11-2020 | gstoettner-partner.at
  • Im Anhang finden Sie eine Liste der WKO, in der Sie eine Übersicht finden, welche Betriebe geschlossen sein müssen (ACHTUNG: Diese Aufstellung wird laufend verfeinert und kann unter https://www.wko.at/service/kriterienliste.pdf abgefragt werden).
  • Der erweiterte Umsatzersatz kann voraussichtlich ab 23.11.2020 über Finanz-Online beantragt werden.
  • Auch beim erweiterten Umsatzersatz wird die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gegengerechnet, auch Lieferservices oder Onlineverkäufe mindern den Umsatzersatz nicht.
  • Für Betriebe die ab 17.11. (bis voraussichtlich 6.12.) geschlossen sind, errechnet sich der Umsatzersatz wie folgt: Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des November dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdown-Tage (20) multipliziert. Es werden also 2/3 des Novemberumsatzes 2019 für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert.
  • Bei der Höhe des Umsatzersatzes wird wie folgt differenziert: Körpernahe Dienstleistungen (bspw. Frisöre, Masseure, Kosmetiker,…) bekommen 80% Umsatzersatz. Bei Handelsunternehmen wird es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware (Wertverlust in der Lockdown-Phase), der Umsatz/Ertrag-Relation und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer Staffelung des Umsatzersatzes kommen. Nach diesen Kriterien wird der Handel in drei Gruppen eingeteilt, die mit 20%, 40% und 60% vergütet werden.

 

Momentan befinden sich aufgrund der hohen COVID-Zahlen zahlreiche Personen in Quarantäne. Wenn sich MitarbeiterInnen Ihres Unternehmens in Quarantäne befinden, dann bitten wir Sie sicherzustellen, dass diesen MitarbeiterInnen Quarantänebescheide von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Ohne Quarantänebescheide erhalten Sie keine Rückerstattung der von Ihnen weiter zu bezahlenden Entgelte der betroffenen MitarbeiterInnen. Anspruch auf Rückerstattung haben Sie sowohl bei Absonderung wegen Verdacht auf Ansteckung (in diesem Fall nur dann, wenn der Mitarbeiter nicht in Home-Office arbeiten kann) sowie bei tatsächlicher COVID-Erkrankung.

 

ACHTUNG: Bitte übermitteln Sie uns umgehend die Quarantänebescheide, damit wir für Sie die Rückerstattungen beantragen können – der Antrag muss binnen drei Monate nach Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen BH eingelangt sein!

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

 

Ihr G&P-Team

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