COVID-Krise - Update 16-03-2021
Nachfolgend informieren wir Sie über den COVID-Ausfallsbonus wie folgt:
Der COVID-Ausfallsbonus ist eine Unterstützung für von COVID besonders betroffene Unternehmen für die Monate November 2020 bis Juni 2021 und ist wie folgt ausgestaltet:
Voraussetzungen für den COVID Ausfallsbonus:
- Grundvoraussetzung für den COVID-Ausfallsbonus ist ein Umsatzausfall von mindestens 40 % in zumindest einem monatlichen Betrachtungszeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
- Weiters sind nur Unternehmen, die eine operative Tätigkeit im Inland ausüben und ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben, antragsberechtigt.
- Zudem muss ein antragsberechtigtes Unternehmen die Tatbestände des „steuerlichen Wohlverhaltens“ (bspw. kein Sitz/Niederlassung in „Steueroase“ lt. EU-Liste, keine Finanzstrafen für Vorsatzdelikte binnen der letzten 5 Jahre,…) erfüllen.
Berechnung des Umsatzausfalles:
Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraumes (Kalendermonat zwischen November 2020 und Juni 2021) und den Umsätzen des Vergleichszeitraumes (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020) ermittelt wird (vgl. dazu nachstehende Übersicht). Der Ausfallsbonus ist damit monatsweise beantragbar. In Grundfällen wird der Umsatzausfall durch einen Vergleich der KZ 000 der Umsatzsteuervoranmeldung zwischen Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum berechnet. Es gibt aber eine Reihe von Sonderfällen bei der Berechnung (bspw. bei Reiseleistungen, Auslandsumsätzen, Differenzbesteuerung, Kleinunternehmern, Umgründungen,…)
Betrachtungszeitraum |
Vergleichszeitraum |
November 2020 |
November 2019 |
Dezember 2020 |
Dezember 2019 |
Jänner 2021 |
Jänner 2020 |
Februar 2021 |
Februar 2020 |
März 2021 |
März 2019 |
April 2021 |
April 2019 |
Mai 2021 |
Mai 2019 |
Juni 2021 |
Juni 2019 |
Höhe des COVID-Ausfallsbonus:
Der Umsatzausfall wird mit 30% Umsatzbonus ersetzt (max. € 60.000,- pro Monat), wobei
- die erste Hälfte des Zuschusses ein echter nicht rückzahlbarer Ausfallsbonus ist (= 15% des Umsatzausfalles; max. € 30.000,-- pro Monat); für den Betrachtungszeitraum März 2021 ist eine einmalige Verdoppelung des Bonus auf 30% geplant.
- die zweite Hälfte des Zuschusses optional als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 ausbezahlt werden (= 15% des Umsatzausfalles; max. € 30.000,-- pro Monat). Bei Beantragung dieses Vorschusses verpflichtet sich Ihr Unternehmen für die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000.
Die Beantragung des Ausfallsbonus ist nicht möglich,
- wenn Ihr Unternehmen für November 2020 oder Dezember 2020 einen Umsatzersatz in Anspruch genommen hat (außer der Umsatzersatz wird zurückbezahlt). In diesen Fällen kann der Ausfallsbonus ab dem Betrachtungszeitraum Jänner 2021 beantragt werden oder
- wenn Ihr Unternehmen für November 2020 oder Dezember 2020 einen Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt.
Fristen für die Antragstellung:
Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich für jeden monatlichen Betrachtungszeitraum ab dem 16. des Folgemonats bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats via FinanzOnline beantragt werden, wobei es für die Betrachtungszeiträume November/Dezember 2020 Sonderfristen der Beantragung gibt (gleiche Antragsfrist wie für Jänner 2021).
ACHTUNG, falls Ihr Unternehmen die UVAs quartalsweise abgibt: Für die Beantragung des Ausfallsbonus Jänner 2021 muss die UVA für das erste Quartal 2021 vor Mitte April abgeschlossen sein. Wir bitten auch alle, die keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben (bspw. Kleinunternehmer) zu prüfen, ob ein Umsatzausfall von 40% zum Vergleichszeitraum (vgl. oben) vorliegt.
Betrachtungszeitraum |
Beantragungszeitraum |
November 2020 bis Jänner 2021 |
16.02. - 15.04.2021 |
Februar 2021 |
16.03. – 15.05.2021 |
März 2021…usw |
16.04. – 15.06.2021…usw |
Für weitere Informationen zum Ausfallsbonus steht Ihnen unser Team wie immer mit Rat und Tat zur Seite.