COVID-Krise - Update 16-02-2021
Nachfolgend informieren Sie wir im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-Gesetzgebung wie folgt:
COVID-Investitionsprämie: Um in den Genuss der COVID-Investitionsprämie zu kommen, sind verschiedene Fristen zu beachten, wobei nunmehr einige wichtige Fristen bzw. Zeiträume verlängert wurden:
- Vorab das Wichtigste: Die Antragsfrist wurde NICHT verlängert. Anträge für die COVID-Investitionsprämie sind bis spätestens 28.2.2021 über den AWS-Fördermanager einzureichen!
- Verlängert wurde hingegen die Frist für das Setzen erster Maßnahmen. Erste Maßnahmen für geförderte Projekte sind nunmehr bis spätestens 31.5.2021 (vorher 28.2.2021) zu setzen.
- Weiters wurde die Maximalfrist für den Investitionsdurchführungszeitraum (= Abschluss der Investition durch Bezahlung/Inbetriebnahme) jeweils um ein Jahr verlängert, somit bis 28.2.2023 für Investitionsprojekte bis 20 Mio EUR und bis 28.2.2025 für Investitionsprojekte über 20 Mio EUR.
- Auch die Abrechnungsfrist der tatsächlich getätigten, geförderten Investitionen wurde verlängert: Nunmehr sind Investitionen bis spätestens sechs Monate (vorher drei Monate) nach Inbetriebnahme/Bezahlung mit dem AWS abzurechnen.
- Weiters möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass reine Holding- und Besitzgesellschaften (bspw. bloße Vermietungsgesellschaften) in der Regel mangels Unternehmereigenschaft gem. § 1 UGB nicht förderfähig sind.
Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetzes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angekündigten Punkte im Überblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.
- Arbeitsrecht: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home-Office angewendet werden.
- Steuerrecht: Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen für 100 Tage à EUR 3 (Taggeldregelung) steuerfrei möglich sein (bis EUR 300 pro Jahr steuerfrei). Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu EUR 300 für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die EUR 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.
- Unfallversicherung: Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers im Home-Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im 3.COVID-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.
Info im Zusammenhang mit tschechischen Grenzpendlern: Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass seit 10.2.2021 wieder strengere Regelungen bei der Einreise von tschechischen Grenzpendlern gelten (Ausnahme insbesondere für Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- bzw. Personenverkehrs sowie Transitreisende). Insbesondere sind für die Einreise von Tschechien nach Österreich ein ärztliches Attest über einen negativen COVD-PCR- oder Antigen-Test (nicht älter als 7 Tage) auf Deutsch oder Englisch sowie eine Online-Einreise-Registrierung (Pre Travel Clearance) erforderlich. Für detaillierte Infos dazu verweisen wir Sie auf die entsprechende Seite der WKO, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-tschechien.html (welche immer auch aktuelle Entwicklungen mitberücksichtigt).
Für Rückfragen zu den COVID-Maßnahmen stehen wir für Sie, wie immer, sehr gerne zur Verfügung.