COVID-Krise - Update 12-09-20
Nachfolgend dürfen wir Sie im Zusammenhang mit der COVID-Krise wie folgt informieren (vgl. Übersicht anbei):
- Verlängerung der Frist für die Firmenbucheinreichung für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019: Da wir uns nunmehr bereits im September befinden, dürfen wir Sie noch einmal an das 4. COVID-Gesetz vom April 2020 erinnern: Die Frist für die Firmenbucheinreichung der Jahresabschlüsse per 31.12.2019 wurde (wenn eine Erstellung des Jahresabschlusses infolge der COVID-19 Pandemie nicht zeitgerecht möglich ist) von neun auf zwölf Monate verlängert – damit müssen die Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 erst bis spätestens 31.12.2020 (statt 30.9.2020) bei den zuständigen Landesgerichten eingereicht werden.
- COVID-Kurzarbeit: Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer COVID-Kurzarbeit wurde ab 1.10.2020 um sechs Monate verlängert. Es sind noch nicht alle Details zu dieser Phase 3 der COVID-Kurzarbeit (ab 1.10.2020) bekannt, nachfolgend informieren wir Sie über die bekannten Eckpunkte zur Phase 3:
- Investitionsprämie und E-Autos: Da an uns bereits mehrfach Anfragen wegen der 14%igen Investitionsprämie für E-Autos herangetragen wurden, dürfen wir Sie gerne über die derzeitige Lage informieren: Wie schon bekannt, werden ua Investitionen in besonders begünstigten Bereichen (Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science) mit einem Zuschuss von 14% gefördert. Derzeit aber nicht „flächendeckend“ bekannt ist die (mögliche) Beschränkung bei förderungsfähigen Elektro-Fahrzeugen (BEV) gem. Anlage 1 Punkt 21 der Förderungsrichtlinie. Gem. Anlage 1 Punkt 21 der Förderrichtlinie (vgl. Anhang) gilt: „Mit 14% förderungsfähig ist die Anschaffung (und allfällige Umrüstung) von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEF) aller Fahrzeugkategorien sowie E-Sonderfahrzeuge. Die Fahrzeuge der Klasse N1 (= Lastkraftwagen zur Güterbeförderung mit mind. vier Rädern) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht < 2 t sowie die Fahrzeuge der Klasse M1 (= Personenkraftwagen), ausgenommen der für 7+1 Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse, sind nur dann förderfähig, wenn deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 60.000,00 nicht übersteigt“.
- Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
- Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %/85 %/80 %). Laut dem aktuell vorliegenden Informationsstand soll das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt anders als bisher nicht „eingefroren“ sondern dynamisch betrachtet werden.
- Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.
- Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d.h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.
- Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung geplant, die von externer Seite kontrolliert wird.
- Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS).
- Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.
- Nachfolgend noch eine Information zu Phase 2 der COVID-Kurzarbeit: Bei Lehrlingen darf die Normalarbeitszeit aus Anlass der Kurzarbeit seit 1.9. 2020 maximal auf 50 % reduziert werden.
Diese Bestimmung wird, Stand heute, vom AWS so ausgelegt, dass eine 14%ige Förderung nur solche Elektrofahrzeuge (der Fahrzeugklasse N1 UND M1) erhalten, welche weniger als 2 t wiegen. Sollte das Gesamtgewicht zwar unter 2 t liegen, steht trotzdem kein erhöhter Zuschuss zu, wenn der Brutto-Listenpreis über EUR 60.000,00 liegt. Da die meisten E-Autos ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 t aufweisen, wäre mit der oben dargestellten Auslegung der Bestimmung nur in den wenigsten Fällen eine Förderung von 14% möglich – stattdessen erhält man für deren Anschaffung den niedrigeren Zuschuss von 7%. Diese Auslegung ist aber hochstrittig und unseren Informationen zufolge noch „nicht in Stein gemeißelt“ – wir halten Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr G&P-Team