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COVID-Krise - Update 07-06-20

Im Kampf gegen die COVID-Krise gibt es nunmehr einen Lehrlingsbonus, einen Neustartbonus sowie Adaptierungen zum Härtefallsfonds. 

07-06-2020 | gstoettner-partner.at
  • Lehrlingsbonus: Unternehmen, die zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 Lehrlinge einstellen, erhalten pro Auszubildenden einen Bonus in Höhe von € 2.000,--. Die Prämie soll in zwei Tranchen fließen: € 1.000,-- nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle sowie weitere € 1.000,-- wenn der Lehrling nach der Probezeit behalten wird. Zur Antragstellung: Ab 1.7.2020 steht die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrages zur Verfügung. Der Antrag kann in diesen Fällen (bei Lehrverhältnissen ab 1.7.2020) direkt bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen bzw. elektronisch über  https://www.wko.at/service/bildung-lehre/LOS-lehre.foerdern-Online-Service.html eingereicht werden. Selbstverständlich erhalten auch Unternehmen, die seit 16.3.2020 neue Lehrverhältnisse begründet haben, rückwirkend den Bonus – in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung automatisch.

 

  • Neustartbonus: Der Neustartbonus soll Arbeitnehmer, die im ersten Schritt noch keinen Vollzeitjob finden, unterstützen (bspw. für Arbeitskräfte in der Gastronomie oder Saisonbetriebe, die ihr Stammpersonal aus der Arbeitslosigkeit zurückholen). Der Neustartbonus soll wie folgt funktionieren: Für Arbeitnehmer, die aus der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden begründen, wird das Entgelt für einen Zeitraum von maximal 28 Wochen auf 80% des letzten Nettoentgeltes aufgestockt. Die Beantragung des Neustartbonus soll direkt durch den Arbeitnehmer beim AMS persönlich oder via eAMS-Konto vorgenommen werden (auch die Auszahlung wird monatlich durch das AMS direkt an die Arbeitnehmer erfolgen) und ab Mitte Juni 2020 möglich sein. Da der Arbeitnehmer den Bonus beantragt, haben Sie als Arbeitgeber (Stand heute!) keine Verpflichtungen.

 

  • Härtefallfonds: Der medial viel diskutierte Härtefallfonds wurde nunmehr zum x-ten Mal adaptiert. Dazu folgende Informationen zur nunmehr aktuellen Härtefallfondsrichtlinie vom 3.6.2020:
    • Antragsberechtigt sind weiterhin im Wesentlichen Einzelunternehmer und GmbH-Geschäftsführer. GmbHs sind nicht antragsberechtigt. Voraussetzung für die Beantragung ist eine durch COVID-19 verursachte wirtschaftlich signifikante Bedrohung (im Falle der Beantragung durch GmbH-Geschäftsführer muss die GmbH durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedroht sein). Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung liegt vor, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder es besteht im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 oder es liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraumes des Vorjahres vor.
    • Grundsätzlich werden 80%-90% des Nettoverdienstentganges als Förderung ausbezahlt (vgl. dazu bereits unser Berechnungstool im Newsletter vom 27.4.2020).
    • Nunmehr wurden im Vergleich zu den Vorversionen der Richtlinie folgende Verbesserungen eingeführt:
      • Nunmehr besteht die Wahl zwischen neun Monatsbetrachtungszeiträumen (16.3. – 15.4., 16.4. – 15.5., 16.5 – 15.6.,….,16.11. – 15.12.), wobei man einen Zuschuss für maximal sechs Betrachtungszeiträume beantragen kann. ACHTUNG: Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein eigener Antrag notwendig.
      • Wenn 80-90% des Nettoverdienstentganges in einem Betrachtungszeitraum weniger als € 500,-- ergeben, beträgt der Zuschuss zumindest € 500,--.
      • Zusätzlich wird, sofern der Förderwerber antragsberechtigt ist, jetzt pro Betrachtungszeitraum generell ein Comeback-Bonus in Höhe von € 500,-- ausbezahlt. Die Mindestauszahlung pro Betrachtungszeitraum beträgt damit nunmehr € 1.000,-- (sohin € 6.000,-- für sechs Betrachtungszeiträume).
    • Bereits eingereichte Anträge müssen nicht erneut eingereicht werden. Diese werden vielmehr automatisch nach der neuen Richtlinie geprüft, wodurch sich möglicherwiese eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben könnte. Eventuell sich daraus ergebende Nachzahlungen werden an betroffene Förderwerber automatisiert nachbezahlt.

 

Für Rückfragen stehen wir sehr gerne und jederzeit zu Ihrer Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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