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COVID-Krise - Kurzarbeit Phase 5 & Ratenzahlungsmodell

Heute möchten wir Sie über die COVID-Kurzarbeit Phase 5 sowie über das COVID-Ratenzahlungsmodell informieren:

14-06-2021 | gstoettner-partner.at

COVID-Ratenzahlungsmodell:

Am 30.6.2021 werden sowohl die Abgabenrückstände bei der Finanzverwaltung als auch die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung fällig, welche zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 gestundet wurden. Das Abbauen der aufgestauten Rückstände ist oft nicht auf einmal möglich. Ab 1.7.2021 gibt es daher sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei der Sozialversicherung ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell zur Begleichung der COVID-bedingten Rückstände:

  • ACHTUNG: Das Ratenzahlungsmodell gilt nur für überwiegend COVID-bedingte Rückstände.
  • Phase 1 (1.7.2021 – 30.9.2022) umfasst 15 Monate. In den 15 Monaten der Phase 1 müssen zumindest 40% des Abgabenrückstandes zurückbezahlt werden, damit auch Phase 2 in Anspruch genommen werden kann. Während der ersten drei Monate der Phase 1 kann eine sog. „Safety-Car-Phase“ vereinbart werden, in welcher monatlich nur 1% des Abgabenrückstandes zu begleichen ist (die Quote von 40% in Phase 1 wird dadurch nicht geändert). Anträge an die Finanzverwaltung müssen bis 30.6.2021 via Finanz-Online eingebracht werden. Auch in der Sozialversicherung steht in WEBEKU seit 1.6.2021 ein elektronischer Ratenantrag zur Verfügung.
  • Phase 2 (1.10.2022 – 30.6.2024) umfasst 21 Monate. Voraussetzung für Inanspruchnahme der Phase 2: 40% des Abgaben- und Beitragsrückstandes wurde in Phase 1 beglichen und es ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Die Stundungszinsen betragen ab 1.7.2021 2,00% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz steht zur Zeit bei Minus 0,62%, sodass der Stundungszinssatz aktuell 1,38% beträgt.
  • Sowohl BMF (www.bmf.gv.at/ratenzahlung) als auch ÖGK (www.gesundheitskasse.at/ratenrechner) haben einen Ratenrechner online gestellt, mit welchem die voraussichtlichen Rückzahlungsraten berechnet werden können.

 

 

COVID-Kurzarbeit Phase 5:

Ab 1. 7.2021 tritt Phase 5 der Kurzarbeit in Kraft. Neu ist, dass das Modell in zwei Varianten angeboten wird:

  • Variante 1 gilt für Unternehmen, die von der COVID-Pandemie besonders betroffen sind: Für Unternehmen, die hohe Umsatzeinbußen verzeichnen (bspw. Nachtgastronomie, Reisebranche,…), gilt im Wesentlichen die aktuelle Kurzarbeitsregelung der Phase 4 bis zumindest Ende 2021 weiter. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Modelles ist, dass Ihr Unternehmen im Q3 2020 im Vergleich zum Q3 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% aufweist.
  • Variante 2 gilt für alle anderen Betriebe (welche im Q3 2020 im Vergleich zu Q3 2019 keinen Umsatzeinbruch von 50% aufweisen).Dieses Modell erfordert eine Mindestarbeitszeit von 50%. Zudem wird die an Ihr Unternehmen vom AMS bezahlte Beihilfe um ca. 15% geringer als in den Vorphasen.

ACHTUNG: Für Ihre ArbeitnehmerInnen ändert sich (mit Ausnahme der höheren Mindestarbeitszeit in Variante 2) nichts => Sie bekommen weiterhin 80-90% Ihres Nettoeinkommens vor COVID.

 

 

Variante 2 – KUA-Standardmodell

Variante 1 - KUA für besonders betroffene Branchen

Beihilfe für den Arbeitgeber

Abschlag von 15 % im Vergleich zur bisherigen Höhe

kein Abschlag

Geltungsdauer

Juni 2022

Dezember 2021

Mindestarbeitszeit

50 % Mindestarbeitszeit

0 -30 % Mindestarbeitszeit

gilt für

alle Betriebe

Betriebe, welche im Vergleich 3.Q/2020 zu 3.Q/2019 mindestens 50 % Umsatzeinbruch hatten

 

Für Rückfragen zu den obigen Themen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung.

 

Ihr G&P-Team.

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