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Corona - Härtefallfonds 2 / Corona-Kurzarbeit

Sehr geehrte Klienten!

Anbei finden Sie Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

16-04-2020 | gstoettner-partner.at
  • Härtefallfonds Phase 2: Phase 2 des Härtefallfonds startet ab 20.4.2020. Die Beantragung hat wieder über die Internetseite der WKO zu erfolgen. Gefördert werden in Phase 2 80% des Nettoeinkommensentganges (gedeckelt mit max. € 2.000,-- pro Monat in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses). Phase 2 des Härtefallfonds wird in drei Betrachtungszeiträume unterteilt (Zeitraum 1: 16.3. – 15.4.; Zeitraum 2: 16.4. – 15.5.; Zeitraum 3: 16.5. – 15.6.), für die jeweils ein eigener Antrag gestellt werden muss. Insgesamt können damit maximal € 6.000,-- (drei Mal € 2.000,--) an Förderung erzielt werden. Leistungen von Phase 1 des Härtefallfonds (diesbezügliche Beantragungen sind noch bis 17.4.2020 möglich) werden in Phase 2 angerechnet. Weitere Details zur Phase 2:
    • Förderberechtigt sind wiederum Einzelunternehmer (weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz, weniger als 10 Mitarbeiter) sowie freie Dienstnehmer, die durch COVID-19 eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung erleben. Eine wirtschaftliche Bedrohung ist gegeben, wenn eines der folgenden Kriterien vorliegt: Keine Deckung der laufenden Kosten mehr möglich ODER für Ihren Betrieb besteht ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 ODER Ihr Betrieb ist von einem Umsatzeinbruch von zumindest 50% bedroht. Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der GmbH vorliegen.
    • Im Gegensatz zur Phase 1 hat sich in Phase 2 des Härtefallfonds der Kreis der Förderwerber erweitert: So entfallen sowohl die bisherige Einkommensobergrenze als auch die bisherige Einkommensuntergrenze. Auch Nebeneinkünfte (bspw. aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung/Verpachtung, Land-/Forstwirtschaft…), Mehrfachversicherung, der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung oder eine bis 15.3.2020 erfolgte Gründung Ihres Unternehmens sind kein Ausschlussgrund mehr.
    • Die Berechnung des Nettoeinkommensentganges erfolgt automatisiert (über eine Schnittstelle zu Finanz-Online). Sie als Förderwerber müssen folgende Angaben tätigen: Die tatsächlichen Betriebseinnahmen für den jeweiligen Betrachtungszeitraum (Zeitraum 1, 2 oder 3) sowie (sofern vorhanden) Nettonebenverdienste (Pension, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietungseinkünfte,….), welche um eine fiktive Steuer anzupassen sind. Die Nebenverdienste werden bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.
    • Der Nettoeinkommensentgang wird wie folgt berechnet: Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen dem geschätzten Nettoeinkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit des Berichtszeitraumes (Zeitraum 1, 2 oder 3) verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres (= Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid des Vergleichsjahres abzüglich Einkommensteuer dividiert durch 12), für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (Alternativ: Auf Wunsch des Förderwerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden). Für alle, welche sich intensiv mit der Berechnung auseinandersetzen möchten, verweisen wir auf Punkt 5.2. der beiliegenden Härtefallfonds-Richtlinie (inkl. Beispiel auf Seite 8).
    • Es ist möglich Leistungen aus dem Härtefallfonds 2 zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Hilfsfonds zu beziehen (die Leistungen aus dem Härtefallfonds werden jedoch angerechnet).
  • Corona-Kurzarbeit: Die Corona-Kurzarbeit war anfangs als schnelle Hilfe gedacht. Die praktische Umsetzung entwickelt sich allerdings zu einem echten österreichischen, bürokratischen Unikat. Aufgrund dessen, dass nach wie vor wesentliche Sachverhalte (insbesondere die Art der Berechnung der Nettoersatzrate der Arbeitnehmer) noch nicht abschließend geklärt wurden, können die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für April 2020 und voraussichtlich auch für Mai 2020 noch nicht auf Basis der definitiven Kurzarbeitsregeln erstellt werden. Sie alle sind nicht alleine: NIEMAND IN ÖSTERREICH KANN MOMENTAN CORONA-KURZARBEIT ABRECHNEN. Dies führt uns zu folgender Vorgehensweise für die nächsten Monate:
    • Entsprechend einer Handlungsempfehlung von führenden Experten (vgl. Handlungsempfehlung anbei) wird von unserer Seite für April (und gegebenenfalls Mai) eine vorläufige Abrechnung auf Basis von Annäherungswerten vorgenommen, in welcher die Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgeltes vor Kurzarbeit erhalten.
    • Anbei finden Sie diesbezüglich ein Infoschreiben an Ihre Mitarbeiter über die provisorische Abrechnung.

 

Anbei weitere aktuelle Infos zur Corona-Kurzarbeit:

  • Wenn in Ihrem Betrieb die Kurzarbeit noch mit März 2020 beginnen soll (und eine Beantragung noch nicht erfolgt ist) haben Sie noch bis 20.4.2020 Zeit zur Beantragung.
  • Bitte beantragen Sie ein eAMS-Konto und hinterlegen Sie uns als Rechtsvertreter (vgl. Sie dazu unseren vorigen Newsletter vom 9.4.2020) – ohne eAMS-Konto kann keine Kurzarbeitsbeihilfe ausbezahlt werden. Aufgrund dessen, dass für März Kurzarbeit nicht abgerechnet werden konnte, wurde die Frist für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe mit dem AMS für März 2020 generell auf 28.5.2020 verlängert.

 

Wir bitten Sie in der Krise (insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit) geduldig zu bleiben – Sie können versichert sein, dass wir Sie topaktuell weiter informieren und durch die Krise begleiten werden.

 

Für Rückfragen stehen wir sehr gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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