Angleichung Kündigungsbestimmungen
Nachfolgend möchten wir Sie über die Angleichung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern an jene von Angestellten mit 01.07.2021 informieren:
Aktuell sind die Kündigungsfristen sowie die Kündigungstermine für Arbeiter im Falle von Arbeitgeberkündigungen in der Regel in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt und meist kurz.
Begriffe:
- Zugang der Kündigung: Unter dem Zugang der Kündigung versteht man jenen Zeitpunkt, an dem die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber/-nehmer mündlich ausgesprochen wird bzw. der Arbeitgeber/-nehmer das Kündigungsschreiben erhält.
- Kündigungstermin: Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
- Kündigungsfrist: Der Zeitraum, der nach dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin mindestens verstreichen muss, ist die Kündigungsfrist.
Änderungen:
Ab 01.07.2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter vereinheitlicht werden, dabei kommt es zu einer Angleichung an die Regelungen für Angestellte.
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Quartalsende beenden:
- im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten auflösen.
Von diesen Regelungen abweichend können im Dienstvertrag als Kündigungstermin auch der Fünfzehnte und Letzte eines Kalendermonats festgelegt werden. In manchen Kollektivverträgen (z.B. Handel, Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe, Friseure, Sägeindustrie, Gärtner und Landschaftsgärtner, Floristen) sind diese zusätzlichen Kündigungstermine schon geregelt.
In den Saisonbranchen bleiben die Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter unverändert – es gelten also weiterhin die Regelungen aus dem jeweiligen Kollektivvertrag (z.B. Gastronomie und Hotellerie, Güterbeförderungsgewerbe, Steinarbeitergewerbe, Maler, Baugewerbe).
Falls in einem Kollektivvertrag bezüglich der neuen Kündigungsfristen und -termine nichts geregelt ist (z.B. Fleischer, Müller-/Mühlengewerbe, Kosmetiker/Masseure, Tankstellenunternehmungen), wäre unsere Empfehlung, die bestehenden Dienstverträge der Dienstnehmer entsprechend anzupassen und den Kündigungstermin zumindest für den Arbeitgeber auf den Fünfzehnten und Letzten eines Kalendermonats auszuweiten. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, können Arbeitgeberkündigungen nur mit Quartalsende erfolgen, also nur vier Mal pro Jahr.
Für Rückfragen bzw. die weitere Abstimmung steht Ihnen unsere Personalverrechnungsabteilung jederzeit zur Verfügung.
Ihr G&P-Team