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Aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung

In der Personalverrechnung sind laufend Änderungen zu berücksichtigen. Über die wichtigsten wollen wir Sie hier informieren.

09-09-2021 | gstoettner-partner.at
  • Kurzarbeitsmodell (Phase 5) fixiert

Seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) gilt die Corona-Kurzarbeit Phase 5. In unserer vorhergehenden Ausgabe haben wir bereits über die geplanten Modelle der Phase 5 berichtet. In dieser Ausgabe möchten wir auf wichtige Besonderheiten der Phase 5 hinweisen:

-     Antragstellung:

Eine rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitsprojekte zum 1.7.2021 gab es vom 19.7.2021 bis zum 19.8.2021. Da diese Übergangsfrist nun abgelaufen ist, müssen alle Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit beantragt werden (Ausnahme: im Fall eines verordneten Betretungsverbots [2 Wochen] sowie im Fall einer Naturkatastrophe [3 Wochen]). Für Unternehmen die beabsichtigen, die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 5 zu beziehen und nicht die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4 in Anspruch genommen haben, muss diese Absicht dem AMS vor Beginn und vor der Antragstellung angezeigt werden. Danach muss mit dem AMS, ggf Betriebsrat und den Sozialpartnern, über ein gelinderes Mittel beraten werden. Aber Achtung! Diese Beratung kann bis zu 3 Wochen andauern und somit den Beginn der Kurzarbeit verzögern! Auf Grund der Komplexität der Beantragung hat die WKO Checklisten für die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammengestellt.

 

TIPP: Für „besonders betroffene Betriebe“ war es bis zum 9.8.2021 nicht möglich die ungekürzte Beihilfe zu erhalten, da die AMS-IT einen Antrag für „besonders betroffene Betriebe“ nicht zur Verfügung gestellt hatte. Daher müssen „besonders betroffene Betriebe“, welche im Zeitraum vom 19.7.2021 bis zum 9.8.2021 einen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe gestellt haben, im Antragstool ihres eAMS-Kontos bis spätestens 31.12.2021 die restlichen 15% der Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen eines gesonderten Änderungsbegehren beantragen.

 

-     Dauer der Beihilfengewährung: Die Beihilfengewährung ist mit höchstens 6 Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden.

-     Urlaubsabbau: Neben dem Bemühen des Abbaus von Alturlaubsansprüchen müssen Arbeitnehmer und Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub konsumieren.

-     Behaltefrist während der Kurzarbeit: Arbeitnehmer können von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn Sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem angemeldet sind. In diesem Fall entsteht auch keine Auffüllpflicht.

-     Attraktivere Weiterbildungen: Die Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallszeit werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz für die Sachkosten für die Weiterbildungen selbst wird von 60% auf 75% erhöht.

 

  • Öffi-Ticket auch von der Sozialversicherung befreit

Seit dem 1.7.2021 ist die (gänzliche oder teilweise) Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, steuerfrei. Eine korrespondierende sozialversicherungsrechtliche Befreiung war zunächst nicht vorgesehen. Dies wurde vom Gesetzgeber nun nachgeholt.

Wird ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von der steuerfreien Beförderung umfasst ist. 

 

  • Ökologisierung des Pendlerpauschales

Das Pendlerpauschale sollte ursprünglich ein Ausgleich für durch lange Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehende Mehrkosten sein. Daher ist auch der Anspruch auf das Pauschale ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz wurde klargestellt, dass von dieser Ausnahme Fahrräder und Elektrofahrränder ausgenommen sind. Stellt also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung, das auch für den Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werden kann, verliert der Arbeitnehmer dadurch nicht den Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Diese umweltfreundliche Ausnahme lässt auf Grund ihrer taxativen Aufzählung keinen Interpretationsspielraum für vergleichbare umweltfreundliche Fortbewegungsmittel (zB Elektro-Scooter oder Ähnliches) zu. Ob der ökologische Gedanke durch Ausweitung der Ausnahmen auf ähnliche Transportmittel erweitert wird, bleibt abzuwarten.

 

  • Internationale Aspekte bei Home-Office

Obwohl Arbeiten im Home-Office international schon länger praktiziert wird, hat das Arbeiten von Zuhause aus, auf Grund der plötzlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, stark an Bedeutung zugenommen. Über die Regelungen betreffend Arbeiten im Home-Office haben wir in unsere Ausgabe 1/2021 Anfang Februar bereits informiert.

 

Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext stellt sich damit die Frage, ob die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann. Wird von einem ausländischen Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet, so ist dieses nämlich mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte in Österreich beschränkt steuerpflichtig.

Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt bekommt und von seiner Wohnung aus betrieblich tätig wird. Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft. Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird. Achtung: Dies kann auch für Zwecke der Lohnsteuer (Abzugssteuer!) eine Betriebsstätte begründen!

In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern. Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine dauerhafte, feste örtliche Einrichtung über die der Unternehmer die Verfügungsmacht besitzt um die unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei das Element der Dauerhaftigkeit und die Verfügungsmacht des Unternehmers. Zur Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen.

Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität besteht (die Corona-Krise wird ja hoffentlich irgendwann enden!). Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.

 

  • Update zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgang gem § 32 Abs 1 Epidemiegesetz

Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz steuerfrei. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentgangs ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.

 

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