Abgabenänderungsgesetz 2015 - Regierungsvorlage
Vor wenigen Tagen wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2015) veröffentlicht. Im Folgenden sollen die wichtigsten geplanten Änderungen dargestellt werden. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die meisten Bestimmungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.
1.1 Einkommensteuer
Einkünftezurechnung
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeiten - trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft - die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt. Höchstpersönlich tätig werden die organschaftlichen Vertreter einer Körperschaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH), Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragende.
Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von dieser Tätigkeit abhebt.
Gewinnausschüttung - Einlagenrückzahlung
Mit dem SteuerreformG 2015/2016 wurde das Einlagenrückzahlungskonzept geändert. Diese Regelung soll nun dahin gehend adaptiert werden, dass das Primat der Gewinnausschüttung aufgegeben und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wieder hergestellt werden soll. Dabei soll wiederum ein gesetzliches Wahlrecht verankert werden, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann.
Unverändert zum SteuerreformG 2015/2016 soll aber Voraussetzung für Einlagenrückzahlungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung sein.
Die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen soll hingegen entfallen, weil unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neuregelung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre gem § 235 UGB verhindert werden sollen. Die Ausschüttungsbeschränkung soll auf alle im Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnanteile ausgedehnt werden, die sich bei einer übernehmenden Kapitalgesellschaft vor allem bei Umgründungen durch die Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden Wert ergeben. Diese Ausschüttungssperre soll bereits auf nach dem 31.5.2015 beschlossene Umgründungen mit Wirkung ab dem 1.1.2016 anzuwenden sein.
Für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2015 beschlossen werden, soll die Rechtslage nach dem AbgÄG 2015 wirksam werden. .
Wegzugsbesteuerung
Wird Österreich die Möglichkeit zur Besteuerung von stillen Reserven von (privaten oder betrieblichen) Wirtschaftsgütern durch „Wegzug“ (sei es durch Wohnsitzverlegung, unentgeltliche Übertrag an einen ausländischen Steuerpflichtigen, Überführung in eine ausländische Betriebsstätte) entzogen, müssen diese stillen Reserven versteuert werden. Erfolgt aber der Wegzug in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe, unterbleibt derzeit auf Antrag eine Besteuerung (sogenanntes Nichtfestsetzungskonzept). Nach einer 10-jährigen Wartefrist kann dann nach jetziger Gesetzeslage wegen der absoluten Verjährungsfrist die bisher nicht festgesetzte Steuer nicht mehr vorgeschrieben werden.
Diese sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ soll nunmehr wie folgt neu geregelt werden.
Im betrieblichen Bereich soll dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen werden und das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt werden. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten. Kapitalgesellschaften sollen aber Verlustvorträge zu 100 % mit diesen aufgedeckten stillen Reserven verrechnen können.
Im außerbetrieblichen Bereich soll das bisherige Nichtfestsetzungskonzept beibehalten werden, wenn es um den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe bzw um die unentgeltliche Übertragung an andere natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem solchen Staat geht.
Obwohl in diesen Fällen das Nichtfestsetzungskonzept beibehalten wird, ist dennoch eine grundlegende Änderung der derzeitigen Folgewirkungen geplant. Durch eine Änderung der BAO soll nämlich im Falle der Nichtfestsetzung die absolute 10-jährige Verjährungsfrist durchbrochen werden. Die absolute Verjährungsfrist soll erst dann zu laufen beginnen, wenn ein Ereignis eintritt, dass zur Festsetzung der Steuer führt. Ein solches Ereignis kann zB darin bestehen, dass ein weiterer Umzug in einen NICHT-EU/EWR-Staat erfolgt oder das „steuerhängige“ Vermögen veräußert wird. Diese Regelung soll rückwirkend für alle „Wegzüge“ nach dem 31.12.2005 gelten.
In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (zB die Übertragung von Kapitalvermögen an eine liechtensteinische Stiftung), soll künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Entstrickungsfälle vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommen.
1.2 Körperschaftsteuer
Zuwendungen an ausländische Begünstigte
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit unterbleibt bzw diese insoweit gutgeschrieben wird, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer nur teilweisen KESt-Entlastung der Zuwendung durch ein DBA die Zwischensteuer ebenfalls teilweise reduziert wird. Bei Auflösung der Privatstiftung soll es hingegen nicht mehr wie bisher zu einer gänzlichen Gutschrift der Zwischensteuer kommen, sondern ebenfalls nur mehr insoweit die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Zusätzlich soll noch der Stand des Zwischensteuerkontos (dh die theoretisch mögliche Gutschrift an Zwischensteuer) als zusätzliche Letztzuwendung angesetzt werden. Die Neuregelung soll mit 1.1.2016 in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, soll die Neufassung für die Letztzuwendung erst gelten, wenn die Auflösung nach dem 31.12.2005 im Firmenbuch eingetragen wird.
Ob mit dieser geplanten Neuregelung der Rechtsprechung des EuGH (vgl KlientenInfo 5/2015) Rechnung getragen wird, bleibt abzuwarten.
1.3 Umgründungen
Kommt es im Zuge von nach dem 31.12.2015 beschlossenen Umgründungen zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes gegenüber EU/EWR-Staaten, soll es künftig ebenfalls nur mehr die Möglichkeit geben, die festgesetzte Steuer auf Antrag in Raten über 7 Jahre zu bezahlen.
Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass Wartetastenverluste aus kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen bei Umgründungen auf die Körperschaft übertragen werden und dort ebenfalls nur gegen Gewinne aus derselben Beteiligung verrechnet werden können.